831.1
SG
CH-SO
§ 19 Sozialgesetz (SG) - Schweigepflicht
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen
§ 19 SG · Schweigepflicht
1. Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind gegenüber Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
2. Vorbehalten bleiben Mitwirkungs- und Auskunftspflichten unter Behörden und Organen nach Artikel 32 ATSG sowie anderen an der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wichtige öffentliche Interessen.
3. Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und das Informations- und Datenschutzgesetz.