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831.1 SG CH-SO

§ 181 Sozialgesetz (SG) - Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021

Schlussbestimmungen
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§ 181 SG · Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021

1. Einwohnergemeinden müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der Paragraphen 146bis und 146ter die nötigen Angebote der Prävention und Beratung aufgebaut haben.

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