831.1
SG
CH-SO
§ 180 Sozialgesetz (SG) - Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018
Schlussbestimmungen
§ 180 SG · Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018
1. Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf die in § 144 ff. verankerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
2. Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat für die Höchsttaxen betreffend die Leistungen für die Grundversorgung nur eine unverbindliche Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechnung der Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag unter Berücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144bis Absatz 6 verbindlich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde noch keine Umstellung auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.