Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 18 Sozialgesetz (SG) - Auskunftspflichten

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 SG · Auskunftspflichten

1. Gemeinden und soziale Institutionen sind verpflichtet, dem Kanton die für Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskünfte zu erteilen, namentlich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung zu gewähren.

2. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Personen, die mit der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in einer Hausgemeinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter und Vermieterinnen von Wohnraum sowie Logisgeber und Logisgeberinnen, Sozialversicherungsträger und andere Stellen, welche Personen unterstützen, sind gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichtet, unentgeltlich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzustellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.

← § 17 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 19 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →