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831.1 SG CH-SO

§ 178 Sozialgesetz (SG) - Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008

Schlussbestimmungen
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§ 178 SG · Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008

1. Bisher von der Unterstellung unter die kantonale Familienzulagenregelung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung auf das Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.

2. Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bis zum 31. März nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 schriftlich bekannt zu geben.

3. Arbeitgebende, welche die Frist nach Absatz 2 unbenutzt verstreichen lassen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement der für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss erfolgen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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