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831.1 SG CH-SO

§ 177 Sozialgesetz (SG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 177 SG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bundesrat in Kraft.

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