Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 176 Sozialgesetz (SG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 176 SG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere

a) das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherheit" Kanton und Einwohnergemeinden;

b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung;

c) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO);

d) das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

e) die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes

f) das Kinderzulagengesetz

g) das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe;

h) das Alters- und Pflegeheimgesetz

i) das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (Alimentenbevorschussungsgesetz);

j) das Suchthilfegesetz;

k) das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung;

l) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG).

2. Die Bestimmungen des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen (HIG) werden aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.

← § 175 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 177 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →