§ 176 Sozialgesetz (SG) - Aufhebung bisherigen Rechts
§ 176 SG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere
a) das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherheit" Kanton und Einwohnergemeinden;
b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung;
c) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHV/IV - SO);
d) das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
e) die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes
f) das Kinderzulagengesetz
g) das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe;
h) das Alters- und Pflegeheimgesetz
i) das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (Alimentenbevorschussungsgesetz);
j) das Suchthilfegesetz;
k) das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwangerschaftsberatung;
l) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG).
2. Die Bestimmungen des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen (HIG) werden aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.