831.1
SG
CH-SO
§ 17 Sozialgesetz (SG) - Mitwirkungspflichten
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen
§ 17 SG · Mitwirkungspflichten
1. Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet
a) aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;
b) Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;
c) Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen;
d) Auflagen und Weisungen zu befolgen;
dbis)* Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen;
e) zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;
f) eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.