Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 17 Sozialgesetz (SG) - Mitwirkungspflichten

Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 SG · Mitwirkungspflichten

1. Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet

a) aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;

b) Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;

c) Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen;

d) Auflagen und Weisungen zu befolgen;

dbis)* Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen;

e) zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;

f) eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

← § 16 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 18 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →