831.1
SG
CH-SO
§ 169 Sozialgesetz (SG) - Zuweisung zu einer Sozialregion
Sanktionen - Massnahmen
§ 169 SG · Zuweisung zu einer Sozialregion
1. Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes noch nicht in einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialregion fest oder weist Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu.