Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 169 Sozialgesetz (SG) - Zuweisung zu einer Sozialregion

Sanktionen - Massnahmen
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§ 169 SG · Zuweisung zu einer Sozialregion

1. Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes noch nicht in einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialregion fest oder weist Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu.

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