831.1
SG
CH-SO
§ 167 Sozialgesetz (SG) - Abschiebeverbot
Sanktionen - Massnahmen
§ 167 SG · Abschiebeverbot
1. Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen, dürfen weder aktiv noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde zu verlassen oder daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergemeinde zu ziehen.
2. Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot, hat sie die Kosten während längstens fünf Jahren zu tragen.