Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 166 Sozialgesetz (SG) - Entzug einer Bewilligung

Sanktionen - Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 166 SG · Entzug einer Bewilligung

1. Eine Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die vorgegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet werden.

← § 165 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 167 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →