Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 165 Sozialgesetz (SG) - Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung oder Sozialleistung

Sanktionen - Massnahmen
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§ 165 SG · Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung oder Sozialleistung

1. Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.

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