831.1
SG
CH-SO
§ 165 Sozialgesetz (SG) - Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung oder Sozialleistung
Sanktionen - Massnahmen
§ 165 SG · Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung oder Sozialleistung
1. Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.