§ 164 Sozialgesetz (SG) - Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
§ 164 SG · Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
1. Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten.
2. Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.
2bis. Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
2ter. Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien gemäss den Absätzen 1 und 2
a) sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehung der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, wobei die Pflicht zur Verzinsung bei den Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien nur in besonders schwerwiegenden Fällen gilt, und
b) können bei laufender Unterstützung zeitlich befristet mit dieser verrechnet werden, wobei
1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag 30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf,
2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG nicht überschreiten darf.
2quater. Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten
a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten;
b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
2quinquies. Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind die Einwohnergemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzungen der Rückerstattung und die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens zuständig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2quater.
3. Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgeschlossen werden.
4. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.
5. Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.