§ 160 Sozialgesetz (SG) - Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen
§ 160 SG · Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen
1. Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger, die gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehen, kann nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Spezialgesetzgebung des Bundes ein Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2. Auf Verfügungen der Sozialversicherungsträger über die Kinderzulagen nach kantonalem Recht, Verfügungen über Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien und über die Prämienverbilligungen nach KVG sind die Bestimmungen des ATSG sinngemäss anwendbar.
3. Gegen Einspracheentscheide und verfahrensleitende Verfügungen der Sozialversicherungsträger kann beim Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.