831.1
SG
CH-SO
§ 16 Sozialgesetz (SG) - Anhörung und Mitsprache
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen
§ 16 SG · Anhörung und Mitsprache
1. Im Verfahren über die Ausrichtung von Sozialleistungen und über den Entscheid zu Massnahmen sind die betroffenen Menschen anzuhören.
2. Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in die Lebensgestaltung der betroffenen Menschen eingewirkt wird, haben diese ein angemessenes Recht auf Mitsprache.