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831.1 SG CH-SO

§ 159 Sozialgesetz (SG) - Rechtsmittel im Allgemeinen

Rechtsschutz
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§ 159 SG · Rechtsmittel im Allgemeinen

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.

3. Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungsrates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

4. Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompetenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.

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