Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 158 Sozialgesetz (SG) - Illegaler Aufenthalt

Sozialhilfe - Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt
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§ 158 SG · Illegaler Aufenthalt

1. Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, werden in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt.

2. Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.

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