831.1
SG
CH-SO
§ 158 Sozialgesetz (SG) - Illegaler Aufenthalt
Sozialhilfe - Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt
§ 158 SG · Illegaler Aufenthalt
1. Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, werden in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt.
2. Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.