831.1
SG
CH-SO
§ 157 Sozialgesetz (SG) - Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung und an Flüchtlinge
Sozialhilfe - Leistungen bei Asyl
§ 157 SG · Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung und an Flüchtlinge
1. Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe gewährt.