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831.1 SG CH-SO

§ 157 Sozialgesetz (SG) - Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung und an Flüchtlinge

Sozialhilfe - Leistungen bei Asyl
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§ 157 SG · Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung und an Flüchtlinge

1. Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe gewährt.

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