831.1
SG
CH-SO
§ 156 Sozialgesetz (SG) - Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
Sozialhilfe - Leistungen bei Asyl
§ 156 SG · Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
1. Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Leistungen.
2. Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnergemeinden und entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.