Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 156 Sozialgesetz (SG) - Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung

Sozialhilfe - Leistungen bei Asyl
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 156 SG · Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung

1. Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Leistungen.

2. Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnergemeinden und entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.

← § 155 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 157 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →