831.1
SG
CH-SO
§ 155 Sozialgesetz (SG) - Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuchenden Personen
Sozialhilfe - Leistungen bei Asyl
§ 155 SG · Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuchenden Personen
1. Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzsuchende Personen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit den elementaren Grundlagen unserer Sprache, unseres Rechtssystems und unserer Lebensweise vertraut.
2. Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Asylzentren zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. Der Kanton sorgt im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmässige Verteilung.
3. Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen asyl- und schutzsuchende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht eigenständig bestreiten können.