831.1
SG
CH-SO
§ 154 Sozialgesetz (SG) - Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützungspflicht
Sozialhilfe - Massnahmen und Leistungen
§ 154 SG · Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützungspflicht
1. Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus der Unterhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, indem sie mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.
2. Kommt der Kanton für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen auf, übernimmt die Fachstelle mit Auftrag gemäss § 110ter die Aufgabe gemäss Absatz 1.
3. Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspflicht der Verwandten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.