831.1
SG
CH-SO
§ 153 Sozialgesetz (SG) - Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung
Sozialhilfe - Massnahmen und Leistungen
§ 153 SG · Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung
1. Geldleistungen sind davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
2. ...