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831.1 SG CH-SO

§ 152 Sozialgesetz (SG) - Richtlinien für die Bemessung

Sozialhilfe - Massnahmen und Leistungen
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§ 152 SG · Richtlinien für die Bemessung

1. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.

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