831.1
SG
CH-SO
§ 151 Sozialgesetz (SG) - Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie Verhaltensauffälligkeit
Sozialhilfe - Massnahmen und Leistungen
§ 151 SG · Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie Verhaltensauffälligkeit
1. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton oder den Einwohnergemeinden finanziert werden.
2. Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Massnahmen werden vom Kanton getragen.