Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 151 Sozialgesetz (SG) - Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie Verhaltensauffälligkeit

Sozialhilfe - Massnahmen und Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 151 SG · Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie Verhaltensauffälligkeit

1. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälligen Menschen ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung als Sozialhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton oder den Einwohnergemeinden finanziert werden.

2. Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Massnahmen werden vom Kanton getragen.

← § 150 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 152 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →