Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 150 Sozialgesetz (SG) - Sach- und Geldleistungen

Sozialhilfe - Massnahmen und Leistungen
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§ 150 SG · Sach- und Geldleistungen

1. Sachleistungen werden entsprechend den Vorgaben des Hilfeplanes angeboten.

2. Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellungen der Leistung.

3. Geldleistungen dürfen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz 2ter Buchstabe b.

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