§ 148 Sozialgesetz (SG) - Individualisierung und Gegenleistung
§ 148 SG · Individualisierung und Gegenleistung
1. Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse.
2. Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,
a) aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen;
b) an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzunehmen;
c) sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit zu beteiligen;
d) Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen;
e)* die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden;
f)* sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Einwohnergemeinde eine entsprechende Gesundheitsfachperson bezeichnen kann und die Untersuchung folgenden Zwecken dient
1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person, eine bestimmte Auflage zu erfüllen,
2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits- und behinderungsbedingten Auslagen.
3. Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen.