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831.1 SG CH-SO

§ 147 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Sozialhilfe - Grundsätze
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§ 147 SG · Ziel und Zweck

1. Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.

2. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration.

3. Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, über vorläufig aufgenommene Personen sowie über Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.

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