831.1
SG
CH-SO
§ 146 Sozialgesetz (SG) - Einwohnergemeinden
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Bestattung
§ 146 SG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden
a) sorgen für geeignete Bestattungsanlagen;
b) ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten;
c) gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruhe von 20 Jahren;
d) erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
2. Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn
a) ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat;
b) nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrichen sind.
2bis Eine würdige Bestattung wird auch bei Totgeburten und Fehlgeburten gewährleistet.
3. Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von einem Organ der Einwohnergemeinde zu bewilligen.