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831.1 SG CH-SO

§ 145 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Bestattung
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§ 145 SG · Ziel und Zweck

1. Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige Bestattung.

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