831.1
SG
CH-SO
§ 144 Sozialgesetz (SG) - Stationäre Pflege
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Pflege
§ 144 SG · Stationäre Pflege
1. Die Einwohnergemeinden sichern pflegebedürftigen Personen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
2. Die Betreuungszulagen für Menschen in Pflegeheimen sind Sozialhilfeleistungen
3. Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den dauernden Aufenthalt von pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreuung nicht von der Invalidenversicherung oder vom Kanton gestützt auf § 141 mitfinanziert werden.