Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 143 Sozialgesetz (SG) - Ambulante Dienste

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Pflege
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§ 143 SG · Ambulante Dienste

1. Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste

a) Grundpflege und Behandlungspflege;

b) Haushilfe.

2. Ergänzende Dienste können sein

a) Mahlzeitendienst;

b) Transportdienst;

c) Begleit- und Betreuungsdienst;

d) Entlastungs- und Vermittlungsdienst;

e) weitere Dienst- und Sachleistungen.

3. Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Selbsthilfe oder Autonomie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt werden muss.

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