Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 142 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Pflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 142 SG · Ziel und Zweck

1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass

a) ambulante und teilstationäre Dienste geführt werden, mit dem Ziel

1. die selbständige Lebensführung von betagten und behinderten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,

2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstützen,

3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und andern Institutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlasten;

b) Heime für pflegebedürftige Personen betrieben werden, mit dem Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen.

← § 141ter SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 143 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →