831.1
SG
CH-SO
§ 142 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Pflege
§ 142 SG · Ziel und Zweck
1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass
a) ambulante und teilstationäre Dienste geführt werden, mit dem Ziel
1. die selbständige Lebensführung von betagten und behinderten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,
2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstützen,
3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und andern Institutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlasten;
b) Heime für pflegebedürftige Personen betrieben werden, mit dem Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen.