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831.1 SG CH-SO

§ 141 Sozialgesetz (SG) - Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Erwachsene

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Menschen mit einer Behinderung
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§ 141 SG · Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Erwachsene

1. Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und Aufenthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten.

2. Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderungen sind keine Sozialhilfeleistungen.

3. Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, deren Behinderung nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung des Bundes einen Leistungsanspruch begründet sowie Personen im Rentenalter der AHV, die im Zeitpunkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt haben.

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