Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 140 Sozialgesetz (SG) - Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Menschen mit einer Behinderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 140 SG · Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche

1. Das Volksschulgesetz regelt die Massnahmen für die Schulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vorschulpflichtigen Kindern.

← § 139 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 141 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →