831.1
SG
CH-SO
§ 140 Sozialgesetz (SG) - Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Menschen mit einer Behinderung
§ 140 SG · Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche
1. Das Volksschulgesetz regelt die Massnahmen für die Schulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vorschulpflichtigen Kindern.