§ 14 Sozialgesetz (SG) - Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistungen
§ 14 SG · Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistungen
1. Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, sofern
a)* Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewährt werden und die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden oder realisierbar sind;
b)* Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffenden Ansprüche realisiert wurden;
c)* infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorliegen;
d)* infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig erscheint.
1bis Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, kann das vorschussleistende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werden.
1ter Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
2. Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen geldwerte Leistungen erhalten haben.
3. Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögensnachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten
a)* Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten;
b)* Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
4. Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung oder während der Dauer der Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahme ausgerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen sind nicht zurückzuerstatten.
5. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden.