831.1
SG
CH-SO
§ 138 Sozialgesetz (SG) - Finanzierung
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
§ 138 SG · Finanzierung
1. Die Einwohnergemeinden
a) gewähren Subventionen an Beratungsinstitutionen, ambulante Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine anerkannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departementes verfügen;
b) verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung.