Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 138 Sozialgesetz (SG) - Finanzierung

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
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§ 138 SG · Finanzierung

1. Die Einwohnergemeinden

a) gewähren Subventionen an Beratungsinstitutionen, ambulante Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine anerkannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departementes verfügen;

b) verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung.

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