Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 137 Sozialgesetz (SG) - Kanton

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
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§ 137 SG · Kanton

1. Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Suchthilfe mit dem Ziel

a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten;

b) Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unterstützen;

c) Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.

2. Suchtmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zwangshospitalisiert oder in eine geeignete Institution eingewiesen werden.

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