831.1
SG
CH-SO
§ 137 Sozialgesetz (SG) - Kanton
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
§ 137 SG · Kanton
1. Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Suchthilfe mit dem Ziel
a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten;
b) Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unterstützen;
c) Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.
2. Suchtmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zwangshospitalisiert oder in eine geeignete Institution eingewiesen werden.