Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 136 Sozialgesetz (SG) - Einwohnergemeinden

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 136 SG · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass

a) ambulante Suchthilfe angeboten wird mit

1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtgefährdete Menschen,

2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niederschwelligen Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht mindern;

b) teilstationäre und stationäre Suchthilfe angeboten wird, welche suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.

← § 135 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 137 SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →