831.1
SG
CH-SO
§ 136 Sozialgesetz (SG) - Einwohnergemeinden
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
§ 136 SG · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass
a) ambulante Suchthilfe angeboten wird mit
1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtgefährdete Menschen,
2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niederschwelligen Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht mindern;
b) teilstationäre und stationäre Suchthilfe angeboten wird, welche suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.