Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 135 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
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§ 135 SG · Ziel und Zweck

1. Einwohnergemeinden und Kanton

a) fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befähigt, sinnvoll und vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;

b) bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süchtig machende Einflüsse eindämmt;

c) sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.

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