831.1
SG
CH-SO
§ 135 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Suchthilfe
§ 135 SG · Ziel und Zweck
1. Einwohnergemeinden und Kanton
a) fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befähigt, sinnvoll und vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;
b) bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süchtig machende Einflüsse eindämmt;
c) sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.