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831.1 SG CH-SO

§ 134 Sozialgesetz (SG) - Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
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§ 134 SG · Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

1. Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach der Bundesgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007.

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