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831.1 SG CH-SO

§ 133 Sozialgesetz (SG) - Inkasso bei der Täterschaft (Regress)

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
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§ 133 SG · Inkasso bei der Täterschaft (Regress)

1. Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuung, macht das Departement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterschaft geltend.

2. Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine Ansprüche gegenüber der Täterschaft geltend zu machen, wenn glaubhaft nachgewiesen ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwendig ist.

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