831.1
SG
CH-SO
§ 131 Sozialgesetz (SG) - Soforthilfe und längerfristige Hilfe
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
§ 131 SG · Soforthilfe und längerfristige Hilfe
1. Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat oder bei akut aufbrechenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befristet geleistet. Sie umfasst Erstberatung, Notfallunterbringung, Vermittlung von spezialisierten Diensten und Geldleistungen.
2. Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie bedarfsabhängig und wird geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Beratungen, Abklärungen und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medizinische, therapeutische, soziale und rechtliche Hilfestellungen.