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831.1 SG CH-SO

§ 130 Sozialgesetz (SG) - Beratungsstellen der Opferhilfe

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
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§ 130 SG · Beratungsstellen der Opferhilfe

1. Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen.

2. Die vom Opfer gewählte Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis eine andere Stelle die Beratung übernimmt.

3. Die Beratungsstellen geben andern anerkannten Beratungsstellen auf Anfrage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut wird. Die Auskunfts- und Schweigepflicht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

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