831.1
SG
CH-SO
§ 13 Sozialgesetz (SG) - Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen
Allgemeine Bestimmungen - Grundlagen und Grundsätze - Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen
§ 13 SG · Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen
1. Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine andere rechtmässig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilweise bezogen hat, kann die zustehende Sozialleistung nachfordern.
2. Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
3. Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.