Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 129 Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Opferhilfe
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§ 129 SG · Ziel und Zweck

1. Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Menschen, die als Opfer einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden.

2. Die Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren.

3. Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie die Zuständigkeit des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG).

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