Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 128 Sozialgesetz (SG) - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung
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§ 128 SG · Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

1. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen. Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen sowie die Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.

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