831.1
SG
CH-SO
§ 128 Sozialgesetz (SG) - Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung
§ 128 SG · Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
1. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen. Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen sowie die Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.