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831.1 SG CH-SO

§ 127 Sozialgesetz (SG) - Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche Arbeitsvermittlung

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung
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§ 127 SG · Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche Arbeitsvermittlung

1. Wenn besondere regionale oder kommunale Interessen vorliegen, können die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsmarktliche Massnahmen treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeitslosenversicherung mit getragen werden.

2. Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck

a) die Ergänzungsmassnahmen selber treffen;

b) Subventionen an Trägerschaften von Arbeitsvermittlungen und arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren;

c) Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und Entschädigungen aus arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung verrechnen.

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