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831.1 SG CH-SO

§ 124bis Sozialgesetz (SG) - Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Integration der ausländischen Bevölkerung - Amtshilfe
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§ 124bis SG · Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe

1. Bei der Integration der ausländischen Bevölkerung arbeiten die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.

2. Die Migrationsbehörde meldet der Sozialregion den Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Artikel 58b AIG, sofern die betreffende Person Sozialhilfe bezieht.

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