831.1
SG
CH-SO
§ 122 Sozialgesetz (SG) - Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Integration der ausländischen Bevölkerung - Aufgaben des Kantons
§ 122 SG · Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration
1. Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration mit dem Ziel, Massnahmen zur Integrationsförderung zu treffen und den Informations- und Erfahrungsaustausch sicherzustellen.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
f)* ...
2. Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration
a) berät und unterstützt die Ansprechstellen für Integrationsfragen in Angelegenheiten der Integrationsförderung;
b) unterstützt Sprach- und Integrationskurse für ausländische Staatsangehörige;
c) unterstützt Institutionen und Aktivitäten von und für ausländische Staatsangehörige.