Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 122 Sozialgesetz (SG) - Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Integration der ausländischen Bevölkerung - Aufgaben des Kantons
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§ 122 SG · Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration

1. Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration mit dem Ziel, Massnahmen zur Integrationsförderung zu treffen und den Informations- und Erfahrungsaustausch sicherzustellen.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

2. Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration

a) berät und unterstützt die Ansprechstellen für Integrationsfragen in Angelegenheiten der Integrationsförderung;

b) unterstützt Sprach- und Integrationskurse für ausländische Staatsangehörige;

c) unterstützt Institutionen und Aktivitäten von und für ausländische Staatsangehörige.

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