831.1
SG
CH-SO
§ 121bis Sozialgesetz (SG) - Erstinformation
Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Integration der ausländischen Bevölkerung - Aufgaben der Einwohnergemeinden
§ 121bis SG · Erstinformation
1. Die Ansprechstelle für Integrationsfragen informiert alle neu aus dem Ausland zugezogenen ausländischen Staatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie über die Angebote zur Integrationsförderung.