Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 SG CH-SO

§ 121bis Sozialgesetz (SG) - Erstinformation

Unterstützung und Hilfe in Lebens- und Problemlagen - Integration der ausländischen Bevölkerung - Aufgaben der Einwohnergemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (206 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 121bis SG · Erstinformation

1. Die Ansprechstelle für Integrationsfragen informiert alle neu aus dem Ausland zugezogenen ausländischen Staatsangehörigen über ihre Rechte und Pflichten, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie über die Angebote zur Integrationsförderung.

← § 121 SG Sozialgesetz (SG) - Ziel und Zweck § 121quater SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →